Natur auf Zeit – Konzept zur Erhöhung der biologischen Vielfalt

Im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben „Natur auf Zeit: Rechtliche und fachliche Rahmenbedingungen“ untersuchte die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft in Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei CBH, welche Möglichkeiten und noch ungenutzten Potenziale ein „Natur auf Zeit“-Konzept bieten kann.

Die Untersuchungen ergaben, dass durch „Natur auf Zeit“ zusätzliche Flächen für den Naturschutz bereitgestellt werden können und ein Mehrwert für die biologische Vielfalt erzielt werden kann. „Natur auf Zeit“ bezeichnet in der Regel eine temporäre Entwicklung von Natur auf zeitweise ungenutzten Flächen, wie etwa auf Industriebrachen, baulichen Reserveflächen oder Flächen des rohstoffabbauenden Gewerbes. So soll sich auf einer Fläche während einer befristeten Nutzungsunterbrechung Natur entwickeln können, anschließend soll eine Wieder-(Aufnahme) für Eigentümer oder Nutzer privilegiert möglich sein.

Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (F+E)

Um das von der Europäischen Union und der Bundesregierung gesetzte Ziel zu erreichen, bis 2030 den Verlust der biologischen Vielfalt aufzuhalten, müssen auch neue und noch ungenutzte Potenziale für den Naturschutz erschlossen werden. Hierzu zählt der integrative Naturschutzansatz von „Natur auf Zeit“. Durch temporären Naturschutz können wichtige Trittsteinbiotope sowohl im Innen- als auch im Außenbereich u.a. für seltene und gefährdete Arten entstehen, die sich positiv auf deren Erhaltungszustand auswirken können.

Zunächst wurde in einem mehrstufigen Verfahren mit Experten gemeinsam eine allgemeingültige Definition für „Natur auf Zeit“ erarbeitet. Die Definition lautet wie folgt:

„Auf einer in der Regel vorab bestimmten Fläche verändert sich durch Nutzung, ungelenkte Sukzession oder Pflege der Zustand von Natur und Landschaft. Diese aus Naturschutzperspektive in der Regel positive Veränderung darf, falls eine entsprechende Regelung existiert, unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert beseitigt werden, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder die ursprüngliche oder eine neue Nutzung (wieder-) aufzunehmen. Somit besteht die Veränderung des Zustands von Natur und Landschaft an dieser Stelle nur befristet.“

Expertenbefragungen innerhalb des Projektes verdeutlichen, dass die Bereitschaft von Eigentümern und Nutzern, „Natur auf Zeit“ als Zwischennutzung auf ihren Flächen entstehen zu lassen, grundsätzlich vorhanden sei. Jedoch seien artenschutzrechtliche Belange eine große Hürde bei der Realisierung von „Natur auf Zeit“. Dies ist ein Hauptgrund, warum Flächeneigentümern und Investoren die Wiederaufnahme einer Nutzung erschwert erscheint.

Die Ergebnisse legen außerdem dar, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt und auf Basis des geltenden Rechts die Möglichkeit einer Vorab-Ausnahme als Lösungsansatz im Artenschutzrecht zur Umsetzung von „Natur auf Zeit“ anbietet. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die artenschutzrechtliche Vorab-Ausnahme vor der Entstehung von „Natur auf Zeit“ beantragt und genehmigt werden muss und somit für den Antragsteller zu diesem frühen Zeitpunkt schon Rechtsklarheit herrscht. Dies sollte aus naturschutzfachlicher Sicht jedoch nur realisierbar sein, wenn sich die Planung, Umsetzung und vor allem die Beendigung von „Natur auf Zeit“ nach klaren Kriterien und Standards richtet.

Auf Basis einer bestehenden niederländischen Leitlinie sowie basierend auf Befragungen, eines Expertenworkshops und durch naturschutzfachliche und rechtliche Analysen wurden entsprechende Standards und Kriterien erarbeitet. Als Ergebnis wurden diese in folgendem Drei-Schritt-Modell zusammengetragen.

Umsetzung von Natur auf Zeit im Drei-Schritt-Modell

Eine detaillierte Beschreibung sowie die ausführliche Herleitung hin zum Drei-Schritt-Modell sind der barrierefreien Kurzfassung zu entnehmen:

Natur auf Zeit – Becker et al., 2018 (Kurzfassung) Überarbeitung Stand März 2019

Um die Akzeptanz von „Natur auf Zeit“ zu erhöhen, sollten die im dem F+E-Vorhaben erarbeiteten Empfehlungen zur Planung, Umsetzung und vor allem für die Beendigung von „Natur auf Zeit“ zu anerkannten Leitlinien und Standards weiterentwickelt werden. So könnte auf dieser Basis vorab eine rechtssichere Lösung, auch hinsichtlich des Artenschutzrechts, erhalten werden und gleichzeitig ein Beitrag zur Förderung der Biodiversität geleistet werden. Die Ergebnisse wurden auf zahlreichen Fachveranstaltungen (u.a. UBI2020 , Deutschen Naturschutztag 2018, Fachtagung der Alfred Töpfer Akademie für Naturschutz) vorgestellt und angeregt diskutiert.


Gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.