10. Welche Beeinträchtigungen können mit der Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen verbunden sein?

Wesentliche Faktoren, die zu einer Ablehnung der Teilnahme an Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) sowie Vertragsnaturschutz (VNS) beitragen, sind ein hoher bürokratischer Aufwand, Sanktionsrisiken, z. B. verursacht durch Abweichungen bei der Flächengröße oder durch witterungsbedingte Einflüsse, die sich auf die gesamte Agrarförderung des Betriebs negativ auswirken können, sowie wirtschaftliche Einbußen, die durch die Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen entstehen. Von Seiten der Landwirtschaft wird außerdem oftmals die Sorge geäußert, dass landwirtschaftliche Flächen nach der Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen unter Schutz gestellt werden könnten, sobald sich auf diesen besonders geschützte Biotope oder streng geschützte Arten etablieren.

Jedoch können i. d. R. nach Vertragsende von AUKM- oder VNS-Maßnahmen die betreffenden Flächen wieder wie zuvor landwirtschaftlich genutzt werden. Denn nach § 30 Abs. 5 BNatSchG gilt die sog. Privilegierung der landwirtschaftlichen Nutzung auch, wenn sich während der Vertragslaufzeit ein gesetzlich geschütztes Biotop entwickelt haben sollte. Dabei muss die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsende erfolgen.

Eine weitere Privilegierung der Landwirtschaft besteht darin, dass sie grundsätzlich von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ausgenommen ist, wenn sie nach guter fachlicher Praxis (gfP) betrieben wird (§ 44 Abs. 4 BNatSchG). Innerhalb der gfP müssen eine standortangepasste Bewirtschaftung durchgeführt und definierte Mindeststandards eingehalten werden. Diese Regelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn sich durch die Wiederaufnahme der regulären landwirtschaftlichen Nutzung der Erhaltungszustand der lokalen Population von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie oder europäischen Vogelarten verschlechtert. In diesem Falle müssen die Verbotstatbestände beachtet werden. Aus diesem Grunde bestehen von landwirtschaftlicher Seite zuweilen Bedenken gegenüber der Integration von Naturschutzmaßnahmen, da Einschränkungen bei der Wiederaufnahme der Bewirtschaftung nicht ausgeschlossen werden können.

Sollte sich beispielsweise eine wenig mobile, ganzjährig auf der Fläche vorkommende geschützte Art wie der Feldhamster angesiedelt haben, ist eine angepasste Bewirtschaftung obligatorisch, um den lokalen Erhaltungszustand zu gewährleisten. Anders sieht es hingegen bei Arten aus, die wie die Feldlerche mobil sind und einen Lebensraum nicht ganzjährig besiedeln. Kann nach Beendigung einer Naturschutzmaßnahme die Feldlerche nicht mehr auf der gleichen Fläche brüten, so wäre dies kein Verstoß gegen den Artenschutz, solange der Erhaltungszustand der lokalen Population sich nicht verschlechtert. Vor Beginn von Maßnahmenumsetzungen sollte mit Hilfe einer Beratung geklärt werden, ob eine Fläche kurz-, mittel- oder langfristig dem Naturschutz zur Verfügung gestellt werden kann. Dementsprechend gilt es, geeignete Maßnahmen und Leitarten auszuwählen, sodass keine Schwierigkeiten bei der späteren Rückholung der Flächen auftreten.

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