Informationen zu Artenschutzmaßnahmen
Produktionsintegrierte Artenschutzmaßnahmen
Nach Europa- und Bundesrecht (z. B. § 44 BNatSchG) müssen Belange des Artenschutzes bei Vorhaben berücksichtigt werden, falls planungsrelevante Arten, z. B. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Steinkauz oder Kreuzkröte, beziehungsweise deren regionale Populationen, von einem Eingriff betroffen sind.
Bei der Durchführung von Maßnahmen für betroffene Arten der offenen Feldflur, bei der Anlage oder Aufwertung von Grünlandbiotopen und Streuobstwiesen ist es besonders sinnvoll, Landwirte in die Umsetzung einzubeziehen, da die planungsrelevanten Arten häufig auf den landwirtschaftlichen Flächen Lebensraum finden und sich oftmals eine Umsetzung auf bewirtschafteten Flächen anbietet.
Die bei einer Artenschutzmaßnahme parallel stattfindende ökologische Aufwertung einer Fläche in Ökopunkten kann zudem als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anerkannt werden (Multifunktionalität).
Die Artenschutzmaßnahmen werden einem Monitoring unterzogen, womit Durchführung und Wirkung der Maßnahmen kontrolliert werden. Gegebenenfalls werden Nachbesserungen eingeleitet, um die erforderliche Qualität zu gewährleisten.
Artenschutzmaßnahmen:
- CEF (Continous Ecological Functionality)- Maßnahmen: Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Verhinderung des Eintretens der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (z. B. Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Diese Maßnahmen werden durchgeführt, bevor der Eingriff stattfindet, um Schutz und Erhaltung der lokalen Population zu gewährleisten und beispielsweise eine Übersiedlung der Art in die aufgewerteten Flächen zu ermöglichen.
- FCS (Favourable Conservation Status)- Maßnahmen (lesen Sie hierzu § 45 (7) BNatSchG): Diese Maßnahmen können ggf. bei Ausnahmen von § 44 BNatSchG der Sicherung des Erhaltungszustandes der Population einer Art dienen.
Bitte beachten Sie:
Die oben stehenden Erklärungen sollen lediglich einen kurzen Überblick zu dem sehr komplexen Thema der kompensatorischen Artenschutzmaßnahmen geben. Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben wird daher keine Gewähr übernommen. Für detaillierte Informationen sollte das Bundesnaturschutzgesetz bzw. die zuständige Behörde hinzugezogen werden.
Gerne können wir auch qualifizierte Gutachter im Rheinland empfehlen.