L4 Kleingewässer
Kleine Fließ- und Stillgewässer natürlichen oder künstlichen Ursprungs, die temporär oder ganzjährig Wasser führen
Ziele und Wirkung
- Ufer- und Wasserpflanzen bieten Nahrungs-, Versteck-, Laich- und Nistmöglichkeiten insb. für Amphibien, Wasservögel und Insekten
- Wasserbereiche dienen als Tränke- und Badegelegenheit sowie ebenfalls als Laichplätze
Geeignete Standorte
- Am Rand von Grünland und Ackerflächen, wenn die Bewirtschaftung der angrenzenden Fläche weiterhin möglich ist und eine Anreicherung des Gewässers mit Nährstoffen oder Zerstörung der Uferzone ausgeschlossen werden kann
- Z. B. extensive Grünlandflächen oder Feuchtgebiete mit vernässten Stellen, wasserundurchlässigem Boden oder regelmäßiger Staunässe sowie in der Nähe von Quellen
- Stauwasserböden eignen sich für die Anlage von Tümpeln, die periodisch austrocknen
- Standorte, an denen sich aus betrieblicher Sicht ein geschütztes Biotop entwickeln darf
- In intensiv genutzten Landschaften können bestehende Gräben naturschutzfachlich aufgewertet werden
- Zur Förderung von Amphibien müssen geeignete Landlebensräume vorhanden und eine Vernetzung mit bestehenden Gewässern (Entfernung < 3 km) gewährleistet sein, möglichst keine Straße zwischen den Gewässern und den Amphibien-Wanderrouten

Umsetzung/ Durchführung
Anlage:
- Größe ist abhängig vom Schutzziel; ab 100 m² und einer Tiefe von 1–2 m kann Durchfrieren im Winter und Austrocknen im Sommer verhindert werden
- Uferbereiche ggf. einzäunen, um Viehtritt zu vermeiden
- Pufferstreifen rund um Kleingewässer, min. 5 m breit, auf landw. Flächen besser 10–15 m breit
- Bei Neuanlage Spontanvegetation zulassen und keine Tiere wie Fische, Schnecken oder Enten einsetzen
- Bei Erosionsgefahr verhindert ein aufgeschütteter Ringwall (min. 50 cm Höhe) auf der Feldseite Stoffeinträge ins Gewässer
Pflege:
- Pflegemaßnahmen sind zeitlich abhängig von der jeweiligen Zielart und sollten auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden
- Entschlammen/maschinelles Ausheben von Gräben:
- Frühestens alle 5–10 Jahre zw. Oktober und Januar
- Aushub zunächst in Gewässernähe lagern (ermöglicht Rückwanderung von Kleintieren)
- max. 50 % der Wasserfläche gleichzeitig bearbeiten
- Mähen von Schilf und anderen Röhrichtpflanzen:
- Selten und nur zw. Oktober und März – Wasservögel präferieren großflächige Schilfzonen
- Mahd von Pufferstreifen:
- Abschnittsweise
- Während Vegetationsperiode Hochschnitt
- Mahdgut abtransportieren (Nährstoffentzug)
- Allgemein bei Mahd die Brutzeit von Vögeln und Zeiträume der Wanderung von Amphibien berücksichtigen
- Verbuschung der Uferzone vermeiden (Beschattung)
- Bei starker Algenblüte Algenteppich entfernen
- Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Dünger in den Pufferstreifen
- Keine tiefgründige Bodenbearbeitung in unmittelbarer Umgebung, um Arten wie z. B. die Rotbauchunke vor dem Pflug zu schützen
Achtung: Bei der Neuanlage von Kleingewässern sind rechtliche Vorgaben oder Genehmigungspflichten mit der Unteren Naturschutzbehörde zu prüfen.
Standzeit:
- Unbegrenzt – bei Pachtflächen Zustimmung des Eigentümers einholen
Bezug zur Agrarförderung: GLÖZ 8 „nicht-produktive Flächen“, wenn unmittelbarer räumlicher Zusammenhang des LE (gilt nur für Stehgewässer < 2000 m²) mit Acker besteht und unter Einhaltung der jeweiligen Vorgaben.
Kombinierbare Maßnahmen