L4 Kleingewässer

Kleine Fließ- und Stillgewässer natürlichen oder künstlichen Ursprungs, die temporär oder ganzjährig Wasser führen

Ziele und Wirkung

  • Ufer- und Wasserpflanzen bieten Nahrungs-, Versteck-, Laich- und Nistmöglichkeiten insb. für Amphibien, Wasservögel und Insekten
  • Wasserbereiche dienen als Tränke- und Badegelegenheit sowie ebenfalls als Laichplätze

Geeignete Standorte

  • Am Rand von Grünland und Ackerflächen, wenn die Bewirtschaftung der angrenzenden Fläche weiterhin möglich ist und eine Anreicherung des Gewässers mit Nährstoffen oder Zerstörung der Uferzone ausgeschlossen werden kann
  • Z. B. extensive Grünlandflächen oder Feuchtgebiete mit vernässten Stellen, wasserundurchlässigem Boden oder regelmäßiger Staunässe sowie in der Nähe von Quellen
  • Stauwasserböden eignen sich für die Anlage von Tümpeln, die periodisch austrocknen
  • Standorte, an denen sich aus betrieblicher Sicht ein geschütztes Biotop entwickeln darf
  • In intensiv genutzten Landschaften können bestehende Gräben naturschutzfachlich aufgewertet werden
  • Zur Förderung von Amphibien müssen geeignete Landlebensräume vorhanden und eine Vernetzung mit bestehenden Gewässern (Entfernung < 3 km) gewährleistet sein, möglichst keine Straße zwischen den Gewässern und den Amphibien-Wanderrouten

Umsetzung/ Durchführung

Anlage:

  • Größe ist abhängig vom Schutzziel; ab 100 m² und einer Tiefe von 1–2 m kann Durchfrieren im Winter und Austrocknen im Sommer verhindert werden
  • Uferbereiche ggf. einzäunen, um Viehtritt zu vermeiden
  • Pufferstreifen rund um Kleingewässer, min. 5 m breit, auf landw. Flächen besser 10–15 m breit
  • Bei Neuanlage Spontanvegetation zulassen und keine Tiere wie Fische, Schnecken oder Enten einsetzen
  • Bei Erosionsgefahr verhindert ein aufgeschütteter Ringwall (min. 50 cm Höhe) auf der Feldseite Stoffeinträge ins Gewässer

Pflege:

  • Pflegemaßnahmen sind zeitlich abhängig von der jeweiligen Zielart und sollten auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden
  • Entschlammen/maschinelles Ausheben von Gräben:
    • Frühestens alle 5–10 Jahre zw. Oktober und Januar
    • Aushub zunächst in Gewässernähe lagern (ermöglicht Rückwanderung von Kleintieren)
    • max. 50 % der Wasserfläche gleichzeitig bearbeiten
  • Mähen von Schilf und anderen Röhrichtpflanzen:
    • Selten und nur zw. Oktober und März – Wasservögel präferieren großflächige Schilfzonen
  • Mahd von Pufferstreifen:
    • Abschnittsweise
    • Während Vegetationsperiode Hochschnitt
    • Mahdgut abtransportieren (Nährstoffentzug)
  • Allgemein bei Mahd die Brutzeit von Vögeln und Zeiträume der Wanderung von Amphibien berücksichtigen
  • Verbuschung der Uferzone vermeiden (Beschattung)
  • Bei starker Algenblüte Algenteppich entfernen
  • Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Dünger in den Pufferstreifen
  • Keine tiefgründige Bodenbearbeitung in unmittelbarer Umgebung, um Arten wie z. B. die Rotbauchunke vor dem Pflug zu schützen

Achtung: Bei der Neuanlage von Kleingewässern sind rechtliche Vorgaben oder Genehmigungspflichten mit der Unteren Naturschutzbehörde zu prüfen.

Standzeit:

  • Unbegrenzt – bei Pachtflächen Zustimmung des Eigentümers einholen

Bezug zur Agrarförderung: GLÖZ 8 „nicht-produktive Flächen“, wenn unmittelbarer räumlicher Zusammenhang des LE (gilt nur für Stehgewässer < 2000 m²) mit Acker besteht und unter Einhaltung der jeweiligen Vorgaben.

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Profitierende Arten von der Maßnahme
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